Häufig gestellte Fragen zur Zertifizierung und Antworten der Anerkennungskommission der ÖGCC, bestätigt durch den Vorstand der ÖGCC
1) Das Antragsformular bezieht sich auf „die eingereichte“ Weiterbildung.
Bedeutet das, dass für jede Weiterbildung eine eigene Einreichung vorzunehmen ist oder sind bei Folgemaßnahmen nur Änderungen des Curriculums zu melden?
Die Anerkennung bleibt fünf Jahre lang aufrecht und gilt für alle Weiterbildungen, die von der Einrichtung in diesem Zeitraum entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt werden. Nach Ablauf der fünf Jahre ist zur Aufrechterhaltung der Anerkennung eine Rezertifizierung notwendig. Bei aufrechter Anerkennung brauchen inhaltliche Anpassungen im Curriculum, die sich in einer Qualitätssicherung/Qualitätsentwicklung begründen und inhaltliche Änderungen im Curriculum, die weniger als 20% des Mindestzeitumfanges für zertifizierte Weiterbildung betragen, nicht der Geschäftsstelle ÖGCC gemeldet werden. Darüber hinausgehende inhaltliche Änderungen sind der Geschäftsstelle zu melden; die Prüfung dieser Änderungen wird im Sinne einer Rezertifizierung von der Anerkennungskommission durchgeführt und ist kostenpflichtig (Kostenpunkt Rezertifizierung € 300).
2) Sind bei jedem Start alle TrainerInnen inkl. der Qualifikationsnachweise zu melden bzw. als zertifizierte TrainerInnen bzw. PrüferInnen anerkennen zu lassen?
Es sind personelle Änderungen der Lehrgangsleitung zu melden und die Qualifikation der neuen Lehrgangsleitung entsprechend der Richtlinien zu belegen. Nach Ablauf der derzeit geltenden Übergangsregelung (s. Richtlinie S.5 bzw. S.7) ist es vorgesehen, dass 80% des Basismoduls von zertifizierten Referent/inn/en abgehalten wird. Personelle Änderungen der tätigen zertifizierten Referent/inn/en, die diese 80% des Basismoduls abhalten, sind dann zu melden. Das Außerkrafttreten der geltenden Übergangsregelung wird zeitgerecht mitgeteilt.
3) Wer kann den Nachweis der zusätzlichen Qualifikationen in Kommunikation, Moderation etc. anerkennen – das Ausbildungsinstitut?
Die zertifizierte Einrichtung hat die Kompetenz zur Überprüfung und Dokumentation der geforderten Zugangsqualifikationen und sie garantiert die sorgsame Überprüfung.
4) Beziehen sich die Kosten von EUR 600,- auf die einmalige Anerkennung als Ausbildungsstätte?
Die Kosten beziehen sich auf eine einmalige Anerkennung der Weiterbildungsstätte, die ab Anerkennung fünf Jahre lang aufrecht ist. Nach Ablauf der fünf Jahre ist eine Rezertifizierung vorgesehen, die € 300 kostet.
5) Fallen bei nachfolgenden Trainer- bzw. Prüfereinreichungen erneut Kosten an?
Die (Nach)Nennung von Referent/inn/en bzw. Prüfer/innen ist kostenfrei. Die Zertifizierung von Referent/inn/en bzw. Prüfer/innen ist kostenpflichtig. Die Zertifizierungsmöglichkeit für Referent/inn/en bzw. Prüfer/innen ist derzeit im Aufbau.
6) Welche Vorgaben gibt es für die Erstellung des Zertifikats (Logos, Wortlaut …)
Die Vorgaben werden Ihnen zeitgerecht übermittelt bzw. werden auf der Homepage ÖGCC veröffentlicht.
7) Voraussetzungen der Teilnehmer/innen für die Erlangung des Titels – Ausbildungsinstitution prüft diese, beurteilt und bewahrt auf und bürgt für die Richtigkeit?
So ist es, die Weiterbildungsteilnehmer/innen sind für die Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich, der Träger der Weiterbildung bürgt für eine sorgsame Beurteilung der Voraussetzungen.
8) Nachweis der Berufserfahrung der Teilneher/innen wodurch? – Lebenslauf, Arbeitgeberbestätigung, Werkverträge, Versicherungsdatenauszug, Aufträge ,
Die Berufserfahrung kann durch einen Lebenslauf dokumentiert werden, dessen Richtigkeit von den Teilnehmer/innen bestätigt wird. Es steht der Lehrgangsleitung / dem Weiterbildungsträger frei, zusätzliche Dokumente zur Belegung der Berufserfahrung einzufordern.
9) Zugangsvoraussetzungen der Teilnehmer/innen gem. 1c Richtlinien– einschlägige betriebliche Qualifizierung und besondere betriebliche Aufgabe im Gesundheits- oder Sozialbereich oder in der arbeitsmarktpolitischen Versorgung + 2 Jahre Berufspraxis
Was ist darunter zu verstehen und welche eingeschränkten Tätigkeitsbereiche in Bezug auf Case Management ergeben sich daraus?
Diese Zugangsvoraussetzung bezieht sich auf Teilnehmer/innen, die nicht in Gruppe 1a oder 1b fallen und / oder in einer dienstgebenden Einrichtung eine Ausbildung absolviert haben (z.B. AMS, Versicherungen wie Gebietskrankenkassa). Haben diese besondere Aufgaben in der Einrichtung, für die eine Weiterbildung in Care und Case Management sinnvoll ist, können diese den Titel erwerben, allerdings beschränkt auf die Tätigkeit, die sie in der dienstgebenden Einrichtung durchführen. Durch Nachbringen der entsprechenden Zugangsvoraussetzungen kann die Beschränkung aufgehoben werden.
10) Ab wann kann mit dem ÖGCC geworben werden? Nach erfolgter Einreichung oder erst nach Anerkennung?
Die Zertifizierung durch die ÖGCC kann nach der Anerkennung des Weiterbildungsträgers durch die ÖGCC kommuniziert werden.
11) Sind Nachweise für die zertifizierten Referent/inn/en bzw. Prüfer/innen seitens der Institution einzureichen?
Die Nachweise für die Qualifikation der Referent/inn/en sind mit den Unterlagen für die Anerkennung einzureichen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Zertifizierung für Referent/inn/en bzw. Prüfer/innen möglich ist (s. Richtlinien S.5 u. S.7), reicht das Institut die Nachweise für die Zertifizierung der Referent/inn/en mit den Unterlagen für die Anerkennung ein oder die Zertifizierung kann auch von den Fachkräften selbst beantragt werden.
12) Wie lange werden verschiedene Ausbildungsteile anerkannt, um (noch) zur Prüfung antreten zu können (Bsp: Absolvierung Basismodul 2014, Vertiefungs- und Reflexionsmodul 2018)?
Die Ausbildungsteile können unabhängig davon, wann sie absolviert wurden, anerkannt werden.
13) Welche Aufbewahrungsfristen für Prüfungsprotokolle, Abschlussarbeiten etc. gibt es?
Die Unterlagen müssen zumindest digital für fünf Jahre aufbewahrt werden und sind auf Anfrage der ÖGCC zu Verfügung zu stellen.
14) Ist es Ihrerseits möglich, das Antragsformular als doc-Datei zu übermitteln, damit wir dieses digital ausfüllen können?
Es steht als word-Dokument auf der Homepage ÖGCC zur Verfügung
15) Müssen die Zugangsvoraussetzungen einzeln über Teilnahmebestätigungen an Weiterbildungen vorliegen oder hat die Lehrgangsleitung einen Entscheidungsspielraum, wann ein Nachweis als erbracht gilt?
Die Nachweise für das Absolvieren der vorgegebenen Weiterbildungen bei den Zusatzqualifikationen sind von den Teilnehmer/inne/n zu erbringen.
16) Welche Ausbildungen gehören zu vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildungen im Sozial- und Gesundheitsbereich? Ich würde gerne mit dem Stundenausmaß argumentieren und mag aber sicherstellen, dass ich in diesem Punkt nicht strenger als die ÖGCC bin: Aus meiner Sicht ist die Minimalanforderung eine LSB-Ausbildung mit ca. 1.500 Einheiten, im Vergleich dazu umfasst ein Bachelorstudium Soziale Arbeit ca. 4.500 Stunden (zu 60min) / eine Ausbildung zur Diplomierten Kranken- und Gesundheitspflegerin sogar 4.600 Stunden.
Der Vorschlag, dass es eine zeitliche Minimalanforderung von ca 1.500 Einheiten für vergleichbare abgeschlossene Ausbildungen im Sozial-und Gesundheitsbereich als Richtlinie geben sollte, wird von der Anerkennungskommission befürwortet und angenommen.
17) Müssen Einrichtungen, die bereits durch die DGCC zertifiziert sind, das Gesamtprocedere bei der ÖGCC auch durchmachen, oder geht das einfacher?
Um Zertifikate mit der Bezeichnung „zertifizierte Case Managerin / Case Manager (ÖGCC)“ ausstellen zu können, ist eine Beantragung der Anerkennung bei der ÖGCC und damit das Durchlaufen des gesamten Anerkennungsprocedere notwendig.
Zwischen DGCC und ÖGCC wird eine gegenseitige Anerkennung angestrebt, damit auf den Zertifikaten der ÖGCC vermerkt werden kann, dass ÖGCC und DGCC die Zertifizierungen gegenseitig anerkennen und umgekehrt. Derzeitiger Zwischenstand ist, dass diese gegenseitige Anerkennung für Personen möglich ist, die unter Gruppe 1a und Gruppe 1b der Zulassungsvoraussetzungen fallen. Ende 2014 wird es dazu endgültige Ergebnisse geben.
18) Wir planen im Herbst 2014 ein Vertiefungs- und Reflexionsmodul für Personen anzubieten, die bereits ein Basismodul absolviert haben. Meine Frage ist nun, wie in diesen Fällen eine Zertifizierung erfolgen kann:
a) Wenn ich die Richtlinien richtig interpretiere, dann schicke ich Ihnen das Konzept für das Vertiefungs- und Reflexionsmodul?
b) Braucht es darüber hinaus eine inhaltliche Beschreibung der Basismodule, die die TeilnehmerInnen im Vorfeld absolviert haben oder genügt es, wenn ich als Lehrgangsleiterin überprüfe, ob die entsprechenden Seminare den Richtlinien entsprochen haben, und einen entsprechenden Vermerk in der Einreichung mache?
Von der Anerkennungskommission ÖGCC werden Konzepte überprüft, die entsprechen der Richtlinien einen gesamten Lehrgang umfassen, die Zertifizierung einzelner Teile ist nicht möglich. Den Trägern der Weiterbildung ist es überlassen, welche Teile der Weiterbildung sie tatsächlich anbieten. Für die durchgeführten Teile der Weiterbildung kann eine Bestätigung ausgestellt werden, dass diese Teile den Weiterbildungsrichtlinien ÖGCC entsprechen. Es obliegt der zertifizierten Einrichtung zu überprüfen, ob Teile der Weiterbildung, die bei anderen Trägern absolviert wurden, den Richtlinien entsprechen und die zertifizierte Einrichtung das Zertifikat ausstellen kann.
19) Wird es eine Liste mit den anerkannten AnbieterInnen geben, auf die allenfalls verwiesen werden kann (z.B. Basismodul bei zertifizierter Bildungseinrichtung XY absolviert, Vertiefungs- und Reflexionsmodul anschließend bei zertifizierter Einrichtung AB besucht?).
Eine Liste der von der ÖGCC zertifizierten Weiterbildungsträger wird auf der Homepage veröffentlicht.
20) Wie lange dauert es, bis eine Einreichung bearbeitet wird? Konkret: Wenn wir im September um eine Zertifizierung unseres Vertiefungs- und Reflexionsmoduls ansuchen, kann sichergestellt werden, dass die Beantwortung vor Jahresende erfolgt, sodass wir den TeilnehmerInnen die Zertifikate zeitgerecht übergeben können?
Die Anerkennungskommission tagt nach Bedarf. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Einlangens, zwischen dem Einlangen des Antrages und einer Rückmeldung liegen nach Möglichkeit nicht mehr als drei Monate.
21) Ich bin zertifizierte Case Management Ausbildnerin (DGCC). Meines Wissens werden die Zertifikate gegenseitig anerkannt. Kann ich eine entsprechende Bestätigung von der ÖGCC erhalten und falls ja, wie ist die Vorgehensweise?
Die Bezeichnung „zertifizierte(r) Referent(in) ÖGCC“ kann zu einem späteren Zeitpunkt durch ein vorgegebenes Procedere erworben werden. Die gegenseitige Anerkennung der Bezeichnung „zertifizierter Referent/in“ zwischen DGCC und ÖGCC ist prinzipiell vereinbart, die konkreten Bedingungen werden zwischen den Fachgesellschaften zu einem späteren Zeitpunkt besprochen.
22) Frage zu Zulassungsvoraussetzungen1c „einschlägige betriebliche Qualifizierung und besondere betriebliche Aufgabe oder Funktion im Gesundheits-/ Sozialbereich oder in der arbeitsmarktpolitischen Versorgung / Beratung und mindestens zweijährige Berufs- und Praxiserfahrung in einem einschlägigen Arbeitsfeld ….“
Wenn eine Differenzierung der Bereiche in Handlungsfelder (Pflege, Soziale Arbeit, Rehabilitation, Beschäftigungsförderung, Medizin) erfolgt, dann stellt sich die Frage, in welchen Bereich Fachkräfte gehören, die im Jugendcoaching tätig sind?
Die Tätigkeit ist auf die zu beschränken, die aktuell in der dienstgebenden Einrichtung durchgeführt wird und möglichst genau zu beschreiben (Zielgruppe, Handlungsfeld). Tätigkeiten wie z.B. Jugendcoach, Case Management in fit2work usw. sind allgemein bekannt und können als solche auch genannt werden.
23) Wem obliegt die Prüfung der in den Richtlinien genannten Zugangsqualifikationen und Berufserfahrungen – dem Anbieter und/oder der ÖGCC?
Die Prüfung der genannten Zugangsqualifikationen obliegt der Einrichtung.
24) Müssen die Dokumente, welche die Zugangsqualifikationen und Berufserfahrung belegen, aufbewahrt werden und wie lange? Sind diese Belege auch der ÖGCC zu übermitteln?
Die Dokumente müssen zumindest in digitaler Form für 5 Jahre aufbewahrt werden und sind auf Anfrage der ÖGCC zu Verfügung zu stellen.
25) Müssen die zusätzlich nachzuweisenden Kompetenzen (Punkt 3) auf dem Zertifikat angeführt werden?
Nein, das ist nicht vorgesehen, die Vergabe der Bezeichnung garantiert, dass die nachzuweisenden Kompetenzen auch tatsächlich nachgewiesen wurden. Neben den von der ÖGCC vorgegebenen Angaben für das Zertifikat können von dem Bildungsträger zusätzliche Angaben gemacht werden.
26) Unsere Einrichtung ist auch spezialisiert auf die Anerkennung informell erworbener Kompetenzen. Können wir eine solche Überprüfung durchführen und als Belegung dieser Kompetenzen anerkennen?
Wenn Sie über einen auf einem Zertifikat beruhenden Nachweis zur Anerkennung informell erworbener Kompetenzen verfügen, ist dies wie in den Richtlinien angeführt prinzipiell möglich. Für eine konkrete Überprüfung ersuchen wir um die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen.
27) Wer prüft und beurteilt die Nachweise der angeführten Qualifikationen von zertifizierten ReferentInnen?
Die Anerkennungskommission prüft die angeführten Qualifikationen und Nachweise von ReferentInnen
28) Es besteht ja die Möglichkeit, dass jemand, der die formalen Zugangsvoraussetzungen und/oder die zusätzlichen Kenntnisse nicht erfüllt, sehr wohl den Lehrgang besuchen kann, allerdings kein Diplom mit der Wendung „Zertifizierte Case Manager/in nach ÖGCC“ erhält. Meine Frage wäre nun, ob es in einem solchen Fall vorgesehen ist, dass wenn diese Person nachträglich die Zugangsvoraussetzungen und/oder die Zusatzkenntnisse erfüllt, das betreffende Diplom auf die offizielle Wendung erweitert werden kann?
Ja, dies ist vorgesehen. Bei Erfüllen der Zusatzvoraussetzungen kann die Bezeichnung „Zertifizierte/r Case Manager/in ÖGCC“ vergeben werden, auch wenn diese nach Absolvierung des Lehrganges erreicht werden. Der Träger der Weiterbildung kann dieses Zertifikat ausstellen und garantiert jedenfalls die sorgsame Prüfung und die Aufbewahrung (mind. fünf Jahre) der nachgereichten Unterlagen.